Rechtliche Situation in Schleswig-Holstein in Bezug auf Hundehaltung

Zwar gilt die Tierschutz-Hundeverornung für ganz Deutschland, aber jedes Bundesland hat dennoch viele eigenen Regelungen, die es Hundebesitzern aus anderen Bundesländern es schwer machen, sich zurechtzufinden. Da wir auch Mitglieder aus Mecklenburvorpommern, Hamburg oder Niedersachsen und sogar aus Dänemark haben, finden Sie hier einen schnellen Überlick, was der Hundehalter im "Echten Norden" beachten muss.

Gibt es in Schleswig-Holstein eine Leinenpflicht für Hunde?

Seit dem 01.01.2016 ist im Bundesland Schleswig Holstein das Gesetz über das Halten von Hunden in Kraft getreten, das zu dem Zweck erlassen wurde, dass Hunde generell in Schleswig-Holstein so zu halten sind, dass von ihnen keine Gefahr ausgeht. Dazu gehört auch, dass es jetzt an vielen Orten eine Leinenpflicht gibt, aber nicht überall.

Für Hunde, die nicht zu den Gefahrhunden zählen, gilt in Schleswig Holstein nur an folgenden Orten eine Leinenpflicht:

  • in allen Fußgängerzonen,
  • Einkaufsgegenden und jenen innerörtlichen Bereichen mit einem ähnlich hohem Publikumsverkehr,
  • bei Veranstaltungen wie Volksfesten, Umzügen und dergleichen,
  • in allen örtlich begrenzten Park-, Garten- oder Grünanlagen mit Ausnahme an ausgewiesenen Hundeauslaufgebieten,
  • auf den Grundstücken von Mehrfamilienhäusern und auch innerhalb der öffentlich zugänglichen Bereiche solcher Häuser,
  • in öffentlichen Gebäuden oder öffentlichen Verkehrsmitteln,
  • auf Friedhöfen,
  • auf Markt- oder Messegeländen,
  • auf dem Gelände von Sportanlagen, auf Zeltplätzen oder Campingplätzen.

Unter Umständen ist es an den genannten Orten möglich, dass in Ausnahmefällen keine Anleinpflicht besteht. Dieses muss allerdings ausdrücklich als solches ausgewiesen sein. Aber auch an allen anderen Orten müssen Hunde jederzeit ein Halsband mit einer Kennzeichnung tragen, damit bei Bedarf der Halter gefunden werden kann. Die Strafe bei einer Ordnungswidrigkeit kann in Schleswig-Holstein im schlimmsten Fall mit einer Geldbuße bis zu 10.000 € verhängt werden.

Wie sieht es mit dem Freilauf in Wald und Flur aus?

 Im Wald (§17 Abs. 2 Nr. 3 Landeswaldgesetz), in Naturschutzgebieten und auf Deichen dürfen Hunde in Schleswig-Holstein nur angeleint mitgenommen werden. Zudem darf die freie Landschaft (Flur) nur auf Wegen und Wegrändern betreten werden (§30 Landesnaturschutzgesetz), d.h. Felder und Wiesen sind für Hundebitzer, auch wenn sie abgeerntet sind,  ein Tabu, denn dieses dient u. a. dem Schutz der dort lebenden Tiere. Der Hund ist aus Sicht der meisten Wildtiere und bodenbrütenden Vögel eine große Gefahr und bedeutet daher für die Tiere Stress. Selbst wenn Sie keine Tiere sehen, bedeutet das nicht, dass hier keine Tiere sind. Trotz der guten Tarnung sind zum Beispiel trächtige Rehe, Kitze, kleine Feldhasen und Feldlerchen frei laufenden Hunden schutzlos ausgesetzt und bieten eine leichte Beute. Die Rüchsichtsnahme insbesondere in der Brut- und Setzzeit der Wildtiere (1. März bis 15. Juni) und in Notzeiten ist eine Selbstverständlchkeit für jeden Hundehalter (§19a Bundesjagdgesetz, §39 Bundesnaturschutzgesetz). Im Winter kostet eine Flucht durch tiefen Schnee Rehe etwa das 60-fache an Energie, als wenn sie ruhen, was bei härteren Wintern schnell den Hungertod bedeuten kann!

Sollten Sie bezüglich des Schutzstatus einer Fläche unsicher sein, wenden Sie sich bitte an die Untere Naturschutzbehörde des jeweiligen Bezirks.

Hunde, die durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie unkontrolliert Wild, Vieh oder andere Tiere hetzen oder reißen, gelten als gefährliche Hunde (§3 Abs. 3 Nr. 5 Gefahrhundegesetz). Ein einmaliger Vorfall ist dabei ausreichend. Unkontrolliert ist das Verhalten, wenn der Hundehalter oder der Hundeführer den Hund am Hetzen nicht zu hindern vermag (Punkt 9f Verwaltungsvorschrift zum Gefahrhundegesetz des Landes Schleswig-Holstein 2009).

Hunde, die im Jagdbezirk außerhalb der Einwirkung der sie führenden Person sichtbar Wild verfolgen oder reißen, dürfen von den Jagdausübungsberechtigten oder anderen beauftragten Jagdscheininhabern getötet werden (§21 Abs. 1 Nr. 2 Landes- jagdgesetz).

Das Führen vom Auto heraus oder am Fahrrad

Haustiere, die den Verkehr gefährden können, sind von der Straße fernzuhalten. Sie sind dort nur zugelassen, wenn sie von geeigneten Personen begleitet sind, die ausreichend auf sie einwirken können. Es ist verboten, Tiere von Kraftfahrzeugen aus zu führen.

Von Fahrrädern aus dürfen nur Hunde geführt werden (Straßenverkehrsordnung §28 Abs. 1).

Gibt es in Schleswig-Holstein eine Liste über Gefahrenhunde?

Seit Juni 2015 wurde im Bundesland Schleswig-Holstein die Rasseliste abgeschafft und auch der Hundeführerschein für alle Halter. In diesem Bundesland gilt kein Hund mehr, nur aufgrund seiner Rasse, als gefährlich. Es werden aber zusätzlich Unterschiede zwischen Nichtgefahrhunden und Gefahrhunden gemacht, denn es gibt hier auch eine Gefahrhundeverordnung, die in Bezug auf die Anleinpflicht durch die Hundehalter zu beachten ist. Was ein Gefahrhund ist, hat daher mit dem vorher gezeigten Verhalten des Tieres zu tun. Insofern könnte selbst ein Teckel als Gefahrenfhund gelten.

Zu den Voraussetzungen für Gefährlichkeit gehören nach dem Gesetz über das Halten von Hunden (HundeG) in Schleswig-Holstein Rassen, die im Einzelfall als gefährlich eingestuft werden. Dazu gehören Rassen, die

  • mit hoher Wahrscheinlichkeit, Menschen oder Tiere beißen oder bedrohlich anspringen,
  • dazu neigen, Wild oder Vieh außerhalb der Jagd oder des Hütebetriebs zu hetzen oder zu reißen,
  • bei denen eine durch Zucht, Ausbildung oder Erziehung entwickelte, über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Aggressivität, Schärfe oder eine andere, in ihrer Wirkung Mensch oder Tier gefährdende Eigenschaft anzunehmen ist.

Diese Hunde werden anhand einer Wesensprüfung festgestellt. Diese Wesensprüfung kann alle zwei Jahre wiederholt werden und eine Gefährlichkeit widerlegt werden.

Welche Auflagen gelten in Schleswig-Holstein für Gefahrenhunde?

Für das Halten gefährlicher Hunde gelten besondere Regelungen und Auflagen, die zwingend einzuhalten sind. Dazu gehören unter anderem folgende Bestimmungen:

  • Erlaubnis: Wer einen gefährlichen Hund hält oder halten will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis erhält nur, wer mindestens 18 Jahre alt ist und gegen seine Zuverlässigkeit und Sachkunde keine Bedenken bestehen und Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz nichts entgegenstehen. Außerdem wird der Nachweis über die fällige Hundesteuer, einer für den Hund passenden Hundehaftpflichtversicherung und über die Mikrochipmarkierung und Mikrochipnummer benötigt. Die Mikrochipmarkierung wird ab einem Alter von 3. Monaten benötigt.
  • Gefährliche Hunde müssen außerhalb eines befriedeten Besitztums (Haus, Wohnung, geschütztes Grundstück) ein leuchtend hellblaues Halsband tragen.
  • Zum Nachweis der Zuverlässigkeit müssen Halter eines gefährlichen Hundes ein Führungszeugnis vorweisen können.
  • Gefährliche Hunde sind ausbruchsicher unterzubringen.
  • Leinenpflicht: Außerhalb eines befriedeten Besitztums (dein Haus, deine Wohnung, geschütztes Grundstück) sowie in Fluren, Aufzügen, Treppenhäusern und auf Zuwegen von Mehrfamilienhäusern, sowie allen öffentlichen Räumen sind gefährliche Hunde an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten zwei Meter langen Leine zu führen. Eine Ausnahme stellt nur dar, wenn der Hund mit einer Person unterwegs ist, die genauso wie der Halter dieses Gefahrhundes eine Befähigungsbescheinigung zum Führen eines solchen Hundes besitzt, welche bei der zuständigen Ornungsbehörde zu beantragen ist. Gefahrhunde dürfen generell nur auf eingezäunten und speziell als Hundeauslaufgebiet gekennzeichneten Flächen von der Leine gelassen werden. Wenn nicht die nach dem Wesenstest behördlich erteilte Ausnahmegenehmigung vorhanden ist, dürfen diese Hunde dann zwar auf so einem eingezäunten Hundespielplatz ohne Leine herumlaufen, aber trotzdem nicht ohne Maulkorb, um das mögliche Beißen zu verhindern.
  • Maulkorbpflicht: Gefährlichen Hunden ist ein das Beißen verhindernder Maulkorb oder eine in der Wirkung gleichstehende Vorrichtung anzulegen. Die gilt ab dem 6. Lebensmonat.
  • Anzeige- und Mitteilungspflicht: Haltung, Erwerb, Abgabe eines gefährlichen Hundes und die Eigentumsaufgabe sind der zuständigen Behörde anzuzeigen.
  • Haftpflichtversicherung: Für die durch einen Hund, verursachten Schäden ist eine Haftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 500.000 Euro und für Personenschäden von 250.000 € für Sachschäden abzuschließen und aufrechtzuhalten.
    In vielen Bundesländern ist eine Haftpflichtversicherung für Gefahrenhunde Pflicht, aber Nicht jede Versicherung akzeptiert Gefahrenhunde.

Speziell bei den Tieren, die unter die Gefahrhundeverordnung fallen, kann es bei Ordnungswidrigkeiten in Schleswig-Holstein zu einer empfindlich hohen Strafe kommen.

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